Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Möhlmann und Peplinski
Alleestr. 13, 14469 Potsdam
E-Mail: post@mp-rechtsanwaelte.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Beschränkung der unternehmerischen Freiheit: Bei Landesrauchverbotsvorschriften besteht Anspruch auf Versetzung an rauchfreien Arbeitsplatz

Die Ausübung der unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den Schutzbereich dieses Rauchverbots, kann er verlangen, auf einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.

Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen (u.a. nach der Arbeitsstättenverordnung) haben auch den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers zum Ziel. Sie begründen eine privatrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Diese Zumutbarkeitsschranken bestehen jedoch lediglich dann, wenn der Arbeitgeber die unternehmerische Betätigungsfreiheit in rechtmäßiger Weise ausübt. Das Handeln des Arbeitgebers ist nicht rechtmäßig, wenn ihm gesetzliche Verbote entgegenstehen, wie etwa das Berliner Nichtraucherschutzgesetz.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2009)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]