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"Führerscheintourismus": Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis eines EU-Staates in Deutschland Gebrauch zu machen

Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es nicht erlaubt, die Fahrberechtigung, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat (hier: Tschechische Republik) ausgestellten Führerschein ergibt, allein deshalb nicht anzuerkennen, weil sie aus einem anderen Land stammt. Dies gilt jedenfalls, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Zuvor muss im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sein.

Hinweis: Innerhalb der EU gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einer Fahrerlaubnis. Von diesem Grundsatz kann jedoch dann abgewichen werden, wenn gegen den Fahrerlaubnisinhaber eine Maßnahme, wie die Aufhebung oder der Entzug der Fahrerlaubnis, angewendet wurden. Diese Ausnahme soll dem ständig zunehmenden sog. "Führerscheintourimsus" Einhalt gebieten. Allerdings darf ein EU-Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitglieds nicht allein deshalb ablehnen, weil die Fahrerlaubnis keine inländische, sondern eben die eines anderen EU-Staates ist.


Quelle: VGH Hessen, Beschl. v. 18.06.2009 - 2 B 255/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2009)

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