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Anerkennung für Bürgermeister: Versorgungsausgleich umfasst nicht für ehrenamtliche Tätigkeit gezahlten Ehrensold

In einen familienrechtlichen Versorgungsausgleich sind Zahlungen für Tätigkeiten, wie die eines ehrenamtlichen Bürgermeisters, nicht einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Zahlungen entsprechend den landesrechtlichen Grundsätzen über die Zahlung eines Ehrensolds an frühere ehrenamtliche Bürgermeister nach Ende ihrer Tätigkeit gezahlt werden und sie das Amt jedenfalls zehn Jahre ausgeübt haben oder nach einem Dienstunfall arbeitsunfähig geworden sind.

Bei diesem Ehrensold handelt es sich um eine Anerkennung für die ehrenamtlich geleisteten Dienste und einen Ausgleich für entsprechende Einbußen infolge dieser Tätigkeit. Der Ehrensold stellt dagegen keine Altersversorgung bzw. Versorgung wegen Dienstunfähigkeit dar.


Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 20.07.2009 - 11 UF 641/08
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2009)

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