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Bedarfsermittlung für Ehegattenunterhalt: Von Wohnvorteil können nicht-umlagefähige Wohnkosten abgezogen werden

Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ist nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sogenannten Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergeldes ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen.

Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile unterhaltsrechtlich zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht.

Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten handelt.

Bei der Ermittlung des anhand der Grundmiete bemessenen Wohnwerts bleiben alle Kosten außer Betracht, die vom Mieter neben der Grundmiete gesondert getragen werden müssen.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.05.2009 - XII ZR 78/08
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2009)

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