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Arbeitsschutzbehörde: Zustimmung zur Kündigung einer Arbeitnehmerin während Elternzeit wegen Betriebsstilllegung

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde dem Antrag auf Zulassung der Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers in aller Regel stattgeben muss, wenn der Betrieb stillgelegt worden ist.

Die Arbeitnehmerin erklärte im Dezember 2006 gegenüber ihrem Arbeitgeber, einer Aktiengesellschaft, dass sie im Januar 2007 ein Kind erwarte und nach Beendigung des Mutterschutzes drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Ende 2006 stellte die Firma den Geschäftsbetrieb ein. Anfang 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Februar 2007 beantragte der Insolvenzverwalter, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig zu erklären. Im April 2007 genehmigte der beklagte Freistaat Bayern die Kündigung mit der Einschränkung, sie dürfe erst zum Ende der Elternzeit oder frühestens zum Zeitpunkt der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister wirksam werden. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, die Kündigung uneingeschränkt zuzulassen. Bei der dauerhaften Stilllegung eines Betriebs liegt ein besonderer Fall im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vor, der die Arbeitsschutzbehörden ermächtigt, der Kündigung von Arbeitnehmern in Elternzeit zuzustimmen. Das Verbot der Kündigung während der Elternzeit dient dem Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes und nicht dem Interesse an einer beitragsfreien Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hinweis: Auch in Fällen, in denen Sie als Arbeitnehmer eigentlich Kündigungsschutz genießen, kann es vorkommen, dass eine Kündigung dennoch gerechtfertigt ist - etwa deshalb, weil der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt wird. In solchen Konstellationen lohnt sich stets der Gang zum Anwalt, um fachmännisch überprüfen zu lassen, ob in Ihrem konkreten Einzelfall tatsächlich eine wirksame Kündigung vorliegt. Falls dies doch nicht so sein sollte, muss schnell reagiert werden, um die Dreiwochenfrist für eine etwaige Kündigungsschutzklage nicht zu versäumen.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 32.08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2009)

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