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Den Richtern vorausgeeilt: Arbeitgeber verhindert durch Entfernung von Abmahnungen ein Urteil über "wilden Streik"

Streiks werden in Deutschland durch die Gewerkschaften geführt. Alles andere ist jedenfalls bislang ein wilder Streik und kann zu Abmahnungen und Kündigungen führen.

Arbeitnehmer eines Automobilherstellers legten aus Protest gegen eine unternehmerische Entscheidung spontan ihre Arbeit nieder: Sie wollten gegen die geplante Auslagerung von Arbeitsplätzen protestieren. Die Gewerkschaft hatte die Aktionen allerdings nicht unterstützt.

Nach Ende des Streiks erteilte der Automobilhersteller 761 Abmahnungen, gegen die schließlich 30 Arbeitnehmer klagten. Sie vertraten die Auffassung, gegen eine unternehmerische Entscheidung auch ohne gewerkschaftlichen Streikbeschluss streiken zu dürfen, und beriefen sich auf ihr grundrechtlich geschütztes Streikrecht in Verbindung mit der Europäischen Sozialcharta. Die Arbeitnehmer verlangten die Entfernung der Abmahnungen aus den Personalakten. Der Arbeitgeber wollte es wohl nicht auf eine Entscheidung ankommen lassen und entfernte noch vor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts freiwillig die Abmahnungen aus den Personalakten. Damit hätte der Rechtsstreit für die Arbeitnehmer eigentlich erledigt sein müssen. Da sie jedoch auf darauf beharrten, Recht zu haben, verloren sie schließlich die Klage. Denn deren Grundlage hatte sich durch die vorzeitige Entfernung der Abmahnungen aus den Personalakten schließlich schon erledigt, etwaige Feststellungsanträge liefen somit ins Leere. Und für die Klärung abstrakter Rechtsfragen, wie es den Arbeitnehmern scheinbar vorschwebte, ist ein Arbeitsgericht nun einmal nicht zuständig.

Hinweis: Der Arbeitgeber hatte die Notbremse gezogen und die Abmahnungen vor Erlass des Urteils aus den Personalakten entfernt. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Abmahnungen rechtmäßig waren. Arbeitnehmer sollten nur dann streiken, wenn die Gewerkschaften dazu aufrufen.


Quelle: LAG Bremen, Urt. v. 09.03.2017 - 2 Sa 67/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2017)

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