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Von Tür zu Tür: Bei Auslandsentsendungen sind die Reisezeiten als Arbeitszeit zu vergüten

Kürzlich wurde das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage befasst, wie die Reisezeiten von im Ausland arbeitenden Arbeitnehmern zu vergüten sind. Und das Urteil ist für viele Arbeitgeber sicherlich ein Paukenschlag. Lesen Sie selbst.

Ein Arbeitnehmer war als technischer Mitarbeiter bei einem Bauunternehmen verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Schließlich wurde er für drei Monate auf eine Baustelle in China entsandt. Auf seinen Wunsch hin buchte die Arbeitgeberin für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte sie dem Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden. Der Arbeitnehmer machte jedoch die Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung geltend, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

Das BAG sah das jedoch etwas differenzierter: Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers - sie sind deshalb regelmäßig wie Arbeit zu vergüten. Da dies jedoch grundsätzlich nur für jene Reisezeit gilt, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt, muss das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht hier noch Feststellungen zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten treffen, bevor dem Arbeitnehmer die ihm zustehenden Zahlungen zugespochen werden können.

Hinweis: Entsendet also ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Reisezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten.


Quelle: BAG, Urt. v. 17.10.2018 - 5 AZR 553/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2019)

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