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Elterliche Aufsichtspflicht 2.0: Eltern haften nicht immer für illegale Downloads durch ihre Kinder

Kinder sollen den Umgang mit dem PC, Notebook, Smartphone und Tablet lernen. Dabei kann es - wie bei allen Lernvorgängen - zu Fehlern kommen, denn Eltern können ihre Sprösslinge nicht die ganze Zeit kontrollieren. Wer dabei aber für Downloads und illegales Filesharing haftet, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Ein Unternehmen besitzt die Nutzungsrechte zahlreicher Musikaufnahmen. Es stellte fest, dass auf einer Internettauschbörse Dateien zum kostenlosen Download angeboten wurden und stellte Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft ermittelte daraufhin den Internetanschluss eines Ehepaares, das ihrem damals 13 Jahre alten Sohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hatte. Nachdem die Eltern eine Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben hatten, weigerten sie sich, Schadenersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten. Deshalb landete die Angelegenheit vor dem BGH. Denn das Unternehmen verlangte für die 15 Musikaufnahmen Schadenersatz in Höhe von je 200 EUR, insgesamt also 3.000 EUR, sowie die Erstattung der Abmahnkosten von knapp 2.400 EUR.

Nach Ansicht des BGH kommen Eltern ihrer Aufsichtspflicht bereits schon dadurch nach, dass sie ihr Kind über die Verbote einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Sie haben keine besondere Verpflichtung, dessen Internetnutzung zu überwachen oder den Computer zu prüfen. Auch ein teilweises Sperren des Internets ist nicht erforderlich. Erst wenn Eltern konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung durch das Kind haben, stehen sie hier in der Pflicht.

Hinweis: Eltern müssen Kinder also über das Verbot der rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Das sollte auch bei Minderjährigen zu Beweiszwecken am besten schriftlich erfolgen. Eltern sollten mit ihrem Kind einen "Vertrag" abschließen, der Hinweise auf die Gefahren des Internets beinhaltet und insbesondere vor Tauschbörsen warnt.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12 
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2013)

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