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Kindesunterhalt und Studium: Bildungsdarlehen und BAföG-Darlehen stehen einander im Unterhaltsrecht nicht gleich

Entfällt die Möglichkeit, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen, ist der Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet, stattdessen ein Bildungsdarlehen in Anspruch zu nehmen. 

Eine 25-Jährige entschloss sich nach dem Bachelorstudium zum darauf aufbauenden Masterstudium. Ihren Vater nahm sie auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Der verweigerte die Zahlung unter anderem mit dem Argument, die Tochter könne zwar kein BAföG-Darlehen in Anspruch nehmen, wohl aber ein Bildungsdarlehen.

Der Vater verlor das Verfahren und muss also Unterhalt zahlen. BAföG-Darlehen und Bildungsdarlehen seien nicht vergleichbar. Ein BAföG-Darlehen hat folgende Besonderheiten:

  • Es ist zinslos,
  • in geringen monatlichen Raten innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen,
  • die erste Rate ist erst fünf Jahren nach Ende der Förderungshöchstdauer fällig,
  • die Rückzahlungspflicht setzt ein bestimmtes Einkommen voraus,
  • bei gutem Studienabschluss oder Vorliegen sozialer Gründe wird das Darlehen teilweise erlassen.

Solche Konditionen bestehen bei einem Bildungskredit schon deshalb nicht, weil dieser verzinst wird.

Der Vater konnte seine Tochter deshalb hier nicht darauf verweisen, ein Bildungsdarlehen in Anspruch zu nehmen. Er verlangte hilfsweise, die Tochter solle den Bildungskredit in Anspruch nehmen und er werde die Zinsen und Nebenkosten tragen. Auch dem widersprach das Oberlandesgericht schon aus grundsätzlichen Überlegungen - insbesondere aber deshalb, weil auch in dem Fall das Kind der Darlehensnehmer sei.


Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 10.09.2012 - 4 UF 94/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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