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Winterbereifung bei Mietfahrzeugen: Vermieter trifft keine Pflicht, außerhalb des Winters Wetterprognosen zu beobachten

Es besteht keine Verpflichtung eines Kfz-Vermieters, die Mietautos Ende November mit Winterreifen auszustatten - zumindest bei nicht winterlicher Witterung zum Anmietzeitpunkt.

Der Mieter eines Kfz verursachte an dem angemieteten Auto einen Unfallschaden aufgrund von Straßenglätte. Der Autovermieter verlangte von ihm die entsprechende Erstattung der Reparaturkosten, die der Mieter jedoch ablehnte.

Das Oberlandesgericht Köln hat dem Autovermieter Recht gegeben und den Mieter zur Erstattung der Reparaturkosten verurteilt. Denn sowohl aus der Reservierung als auch aus dem Mietvertrag hat sich ergeben, dass das Mietfahrzeug lediglich über Sommerreifen verfügte. Der entsprechende Vertragspassus war deutlich und verständlich ausgestaltet.

Es bestand auch keine Verpflichtung des Vermieters, das Fahrzeug mit Winterreifen auszustatten. Zum Zeitpunkt der Anmietung im November lagen nämlich keine Witterungsbedingungen vor, die eine Winterausrüstung des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung erforderlich gemacht hätten. Zudem herrschte kalendarisch noch kein Winter.

Weiter führt das Gericht aus, dass die Anforderungen an eine nach dem Vertrag zu erwartende Fahrzeugausstattung überspannt würden, wenn man dem Autovermieter unabhängig von der Jahreszeit die Pflicht auferlegt, eine Wetterprognose - ggf. sogar abgestimmt auf das Fahrziel des Kunden, das demzufolge entsprechend erfragt werden müsste - im Auge zu behalten. In dieser Situation trifft vielmehr vorrangig den Fahrer die Pflicht, an die Straßenverhältnisse angepasst zu fahren und auf die richtige Bereifung zu achten.

Hinweis: Im Jahr 2010 hat das Amtsgericht Bremen (Urt. v. 22.12.2010 - 19 C 162/10) noch anders entschieden. Das Gericht hatte damals ausgeführt, dass von einem professionellen Autovermieter ein Hinweis auf eine fehlende Winterbereifung des Mietfahrzeugs erwartet werden muss. Der fehlende Hinweis führte zu einer Mithaftung des Autovermieters in Höhe von 25 %.


Quelle: OLG Köln, Urt. v. 13.07.2012 - 19 U 151/11
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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