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Fristlose Eigenkündigung: Auch Arbeitnehmer haben Arbeitgebern gegenüber eine Abmahnpflicht

Auch Arbeitnehmer haben die Pflicht, ihren Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung abzumahnen. 

Ein Arbeitnehmer hatte 750 Überstunden angesammelt. Daraufhin erklärte er die fristlose sowie hilfsweise die fristgemäße Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Gegen die fristlose Kündigung klagte die Arbeitgeberin, so dass die Angelegenheit vor dem Arbeitsgericht Berlin landete. Das Gericht entschied, dass das monatelange Heranziehen zu Überstunden und die damit verbundene Überschreitung der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen kann. Jedoch hätte der Arbeitnehmer seine Arbeitgeberin vorher abmahnen müssen - so sieht es das Gesetz in § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB vor. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist bei Schuldverhältnissen grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig.

Hinweis: Es ist selten, dass Arbeitgeber von den Arbeitsgerichten feststellen lassen, dass eine Arbeitnehmerkündigung nicht rechtmäßig war. Es ist zu vermuten, dass die Arbeitgeberin einen Schadenersatzanspruch durchsetzen möchte, der durch die fristlose Kündigung entstanden ist. Generell ist es für Arbeitgeber recht schwer, einen materiellen Schaden darzulegen. Denn Kosten für die Suche eines neuen Arbeitnehmers fallen ohnehin an. Gänzlich auszuschließen ist ein solcher Schaden jedoch nicht. Arbeitnehmer sollten dies vor einer fristlosen Eigenkündigung stets berücksichtigen.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 04.01.2013 - 28 Ca 16836/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2013)

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