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Information statt Anweisung: Aushang vorläufiger Dienstpläne auch vor finaler Betriebsratszustimmung legitim

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) dürfen Arbeitgeber vorläufige Dienstpläne aushängen, auch wenn der Betriebsrat noch nicht zugestimmt hat.

Grundsätzlich hat der Betriebsrat eines Unternehmens nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Im entschiedenen Fall hängte eine Arbeitgeberin zur Information der Arbeitnehmer die von ihr erstellten, vorläufigen Dienstpläne aus. Das Problem: Der Betriebsrat hatte noch nicht zugestimmt. Es lag also noch keine Genehmigung vor. Der Betriebsrat sah darin eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts, denn die Arbeitgeberin müsse nach seiner Auffassung bereits vor dem Aushang der Dienstpläne seine Zustimmung einholen. Deshalb stellte er - nachdem eine Einigungsstelle kein Einvernehmen erzielen konnte - entsprechende Unterlassungs- und Feststellungsanträge vor dem Arbeitsgericht.

Das LAG gab jedoch der Arbeitgeberin Recht, denn bei einem solchen Aushang handelt es sich nicht um eine Weisung, sondern lediglich um eine Information. Ziel war es, den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, sich bei ihrer Freizeitgestaltung auf die voraussichtlichen Arbeitszeiten einzurichten.

Hinweis: Für die Belegschaft ist es das Beste, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich frühzeitig auf die Dienstpläne einigen, denn dann können sich sämtliche Beteiligte auf ihre Arbeitszeit einstellen. Gibt es vorläufige Dienstpläne, denen der Betriebsrat nicht zustimmt, wird er bei Änderungen in aller Regel den Groll jener Kollegen auf sich ziehen, die bereits ihre Freizeit verplant haben. Das wird der Betriebsrat nach dieser Entscheidung allerdings akzeptieren müssen.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.12.2012 - 6 TaBV 880/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2013)

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