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Verkehrssicherungspflicht im Baumarkt: Fußbodenkontrolle in halbstündigem Abstand erforderlich

Mit der Frage, wie oft ein Baumarktbetreiber seinen Fußboden kontrollieren muss, hat sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG) kürzlich befasst.

Eine Kundin war im Kassenbereich eines Baumarkts gestürzt. Sie rutschte auf einer Flüssigkeit aus, zog sich dadurch eine Knieverletzung zu und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR. Die Betreiberin des Baumarkts war dagegen der Auffassung, dass sie keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und deshalb nicht zum Schadenersatz verpflichtet sei.

Das OLG hat ein Mitverschulden der Kundin von 1/3 angenommen und im Übrigen die Betreiberin des Baumarkts zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Sie hätte in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür Sorge tragen müssen, dass Kunden keine Schäden erleiden. In einem Supermarkt mit einer Obst- und Gemüseabteilung hat der Ladeninhaber den Boden in regelmäßigen Abständen von 15 bis 20 Minuten zu kontrollieren. In Baumärkten sind hingegen Kontrollen im Abstand von 30 Minuten erforderlich. Dies liegt an dem geringeren Gefahrenpotential sowie an dem geringeren Kundenaufkommen im Vergleich zu einem Lebensmittelmarkt. Andererseits werden im Baumarkt aber auch unverpackte Pflanzen verkauft. Daher besteht hier die Gefahr, dass Wasser oder bewässerte Erde austritt und Kunden ausrutschen.

Hinweis: Das Urteil lässt keine Fragen offen: In Baumärkten haben die Betreiber alle 30 Minuten den Boden zu kontrollieren.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2013 - 9 U 187/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2013)

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