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Bestimmung des Elternunterhalts: Nichteheliche Partnerschaften sind der Ehe gleichzustellen und Besuchskosten absetzbar

Die Bestimmung des Elternunterhalts bereitet in der Praxis nach wie vor etliche Probleme. Es sind die Gerichte, die die Aufgabe haben, diese zu lösen.

Auf Elternunterhalt können Kinder nur in Anspruch genommen werden, wenn diese in der Lage sind, Zahlungen zu erbringen. Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Kinder sind deren Lebensumstände zu beachten. Sind sie verheiratet, ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten wechselseitig zu Unterhalt verpflichtet sind und das Zusammenleben bezüglich der Kosten mit Synergieeffekten verbunden ist.

In einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, lebte die unterhaltspflichtige Tochter zwar ehegleich mit ihrem Partner zusammen, war mit diesem aber nicht verheiratet. Der BGH entschied, dass dieser Unterschied bei der Bestimmung des Elternunterhalts ohne Bedeutung ist. Nichteheliche Partnerschaften sind in dieser Hinsicht wie eheliche zu behandeln.

Zudem machte die Tochter geltend, dass sie die Mutter regelmäßig in dem von ihrem Wohnort entfernten Pflegeheim besucht. Sie ist der Ansicht, dass sie wegen der damit verbundenen Fahrtkosten weniger Elternunterhalt zahlen müsse. Der BGH folgte dieser Argumentation. Der Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist gerade wichtig, wenn die Eltern in einem Pflegeheim leben. Er ist deshalb durch die Anerkennung der Fahrtkosten zu fördern.

Hinweis: In welchem Maß Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen müssen, ist nach wie vor schwierig zu bestimmen. Wer sich als Kind einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, die in aller Regel durch eine Behörde geltend gemacht wird, sollte sich anwaltschaftlicher Hilfe bedienen.


Quelle: BGH, Urt. v. 17.10.2012 - XII ZR 17/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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