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Fehlender Standard: Verletzten Motorradfahrer trifft kein Mitverschulden wegen fehlender Motorradschuhe

Es gibt derzeit keine allgemeine Regelung, die Motorradfahrer für den eigenen Schutz zum Tragen von Motorradschuhen anhält.

Ein Pkw-Fahrer wollte rückwärts ausparken und übersah einen Motorradfahrer. Es kam zur Kollision, bei der sich der Motorradfahrer schwer am Fuß verletzte. Zum Unfallzeitpunkt trug der Motorradfahrer Motorradkleidung und Sportschuhe. Der Motorradfahrer und die Haftpflichtversicherung des Pkw-Fahrers stritten darüber, ob sich der Motorradfahrer eine Mithaftung an seinen Fußverletzungen zurechnen lassen muss, weil er Sport- statt Motorradschuhe trug.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hebt in seinem Urteil hervor, dass es keine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradstiefeln gibt. Eine Mithaftung des Motorradfahrers könnte nach allgemeinen Grundsätzen nur dann bestehen, wenn das Tragen von Motorradschuhen nach einem sogenannten allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war. Dies wird vom Gericht verneint. Die Richter führen aus, dass es Motorradschuhe in verschiedenen Ausführungen gibt - aus dünnem oder dickem Leder, aus Lederimitat sowie teilweise mit Verstärkung durch Plastik- oder Metallteile. Die Schutzfunktion kann zudem auch durch andere Schuhe erfüllt werden, zum Beispiel durch Arbeitsschutz- oder hohe Wanderschuhe. Allein diese Vielfalt spricht nach Auffassung des Gerichts gegen ein allgemeines Verkehrsbewusstsein, da völlig unklar ist, welcher Standard ein eben solches prägen soll.

Hinweis: Das Urteil zeigt deutlich, welche Voraussetzungen für eine Mithaftung vorliegen müssen. Es wird in solchen Fällen danach gefragt, ob eine Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anwenden würde.


Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.04.2013 - 3 U 1897/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2013)

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