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Namensrecht: Bindestrich zwischen Ehe- und Begleitname zwingend

Wählen Ehepartner einen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie dafür entweder den Namen der Frau oder den des Mannes bestimmen. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dabei seinen bisherigen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Heiraten Frau Müller und Herr Lüdenscheid und bestimmen den Namen Müller zum Ehenamen, kann sich Herr Lüdenscheid also künftig - wenn er den Namen Lüdenscheid nicht ganz aufgeben will - Lüdenscheid-Müller oder Müller-Lüdenscheid nennen.

Daran nicht rüttelnd wollte ein Mann seinen bisherigen Namen ("H.") dem Namen der Frau ("F. v. L."), den sie zum Familiennamen erkoren hatten, voranstellen. Er machte aber geltend, dass diese Namensführung ohne Bindestrich im Eheregister eingetragen werden solle. Er wollte also künftig H. F. v. L. heißen und nicht H.-F. v. L. (also Müller Lüdenscheid statt Müller-Lüdenscheid).

Standesamt, Amtsgericht und schließlich das Kammergericht Berlin versagten dem Mann seinen Wunsch. Es ist von jeher so, dass die Namenskombination mit Bindestrich zu erfolgen hat. Der den Bindestrich bekämpfende Mann machte jedoch geltend, dass sein Begehren nicht gegen die Grundrechte verstoße. Dem entgegen stand aber, dass der Bindestrich zu einer Einheitlichkeit des Namens führe. Er mache kenntlich, dass nur ein Name der Ehename sei. Und schließlich erleichtere der Bindestrich auch eine spätere Nachzeichnung von Abstammungslinien.

Doch der Mann trug vor, dass er einen Nachteil unter Beachtung des Umstandes erleide, dass im Allgemeinen eher Frauen von der Hinzufügung ihres bisher geführten Namens Gebrauch machen würden. Zudem sei aufgrund des Bindestrichs sogleich ersichtlich, dass er verheiratet sei.

Seine Argumentationen wurden jedoch für unerheblich erklärt. Er wurde letztlich darauf verwiesen, dass er im täglichen Leben den Bindestrich weglassen könne, da die Pflicht, den Namen korrekt mit Bindestrich zu führen, nur in einem eng definierten Rahmen besteht.

Hinweis: Doppelnamen werden also weiterhin mit Bindestrich erfasst.


Quelle: KG, Beschl. v. 24.01.2013 - 1 W 734/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2013)

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