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Wettbewerbsprämie: Preisgeld ist als Arbeitslohn zu versteuern

Auf Arbeitslohn müssen Steuern gezahlt werden. Gilt dies aber auch für ein Preisgeld, das ein Arbeitnehmer erhält?

Ein Bundesbeamter nahm an einem Ideenwettbewerb der Bundesverwalter teil und gewann einen Geldpreis. Das Geld stammte nicht von seinem eigentlichen Dienstherrn, so dass er der Auffassung war, es nicht versteuern zu müssen. Letztendlich sei ihm der Preis für sein staatsbürgerliches Engagement verliehen worden. Das Finanzamt war jedoch anderer Auffassung und unterwarf das Preisgeld als Einnahme aus nicht selbständiger Arbeit der Besteuerung.

Die gerichtlich bestätigte Begründung: Zu Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit gehören alle Güter, die aus Geld oder Geldwert bestehen und die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft zufließen.

Hinweis: Weiterhin steuerfrei ist der Lottogewinn. Hat dagegen ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz eine gute Idee, für die er eine Prämie erhält, muss er diese versteuern. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Köln.


Quelle: FG Köln, Urt. v. 12.06.2013 - 4 K 759/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2013)

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