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Verbotswidriges Parken: Mithaftung durch Schaffung einer Gefahrenlage

Wenn ein abgestelltes Fahrzeug eine Fahrbahn derart verengt, dass es Verkehrsteilnehmern nicht möglich ist, ohne mehrfaches Rangieren aus einer Grundstückseinfahrt heraus auf die Fahrbahn zu fahren, ist eine Mithaftung des Parkenden gegeben.

Eine Pkw-Fahrerin wollte ihr Grundstück verlassen. Aufgrund eines zur Hälfte auf dem Bürgersteig und zur Hälfte auf der Fahrbahn abgestellten Fahrzeugs musste sie mehrfach rangieren. Hierbei stieß sie gegen das abgestellte Fahrzeug. Dessen Halter verlangte von der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs 100 % Schadensersatz.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat lediglich 75 % zuerkannt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Fahrerin, die das Grundstück verlassen wollte, gegen § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen hat, als sie von ihrem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren wollte. Dabei hat sie sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist - erforderlichenfalls hat sie sich einweisen zu lassen. Letzteres hat die Fahrerin hier nicht getan. Stattdessen rangierte sie mehrmals hin und her und streifte dabei das Fahrzeug des Geschädigten. Dieser hat allerdings seinerseits gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 StVO verstoßen, da er an einer engen Straßenstelle parkte. Nach Aussage der vernommenen Zeugen parkte er nicht nur auf dem Gehweg, sondern auch auf der Fahrbahn, die bereits durch geparkte Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite verengt war. Hierdurch war es der Fahrerin nicht möglich, ohne mehrfaches Rangieren aus der Grundstückseinfahrt heraus die Straße zu befahren. Der Fahrer des abgestellten Fahrzeugs hat somit eine Gefahrenlage geschaffen, die zu einer Mithaftung aus der sogenannten Betriebsgefahr führt.

Hinweis: Werden Fahrzeuge im Halteverbot geparkt und kommt es deswegen zu einem Unfall, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Mithaftung in Höhe von 25 % gegeben.


Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 05.12.2012 - 25 C 1163/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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