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Lizenzrecht: Details für den Verkauf gebrauchter Software

Ob die Lizenzen von gebrauchter Software verkauft werden dürfen oder nicht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Während früher Software auf Datenträgern gekauft wurde, ist es heute üblich, die Software aus dem Internet herunterzuladen. Damit das gelingt, erhält der Käufer vom Verkäufer einen Code, der zuvor einzugeben ist. So war es auch im vom BGH entschiedenen Fall. In den Lizenzverträgen des Softwareanbieters war bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das der Softwareanbieter an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist. Davon ließ sich jedoch eine Frau nicht erschüttern und handelte mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Dabei bestätigte sie, dass sie selbst die Lizenz nicht benutzt. Sodann konnten ihre Kunden die Software erneut herunterladen und verwenden. Damit greift sie in Rechte zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Ob dieses rechtmäßig ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Es müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Unter anderem muss der Urheberrechtsinhaber dem ersten Erwerber das Recht einräumen, die Software ohne zeitliche Begrenzung nutzen zu dürfen. Außerdem muss der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar machen.

Hinweis: Grundsätzlich ist ein Weiterverkauf von Softwarelizenzen möglich. Das kann auch durch ein Herunterladen von den Internetseiten des Urheberrechtsinhabers geschehen. Vorsicht ist angebracht. Jeder Fall ist anders zu beurteilen und es wird stets auf die Geschäftsbedingungen ankommen.


Quelle: BGH, Urt. v. 17.07.2013 - I ZR 129/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2013)

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