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Unerlaubte Leiharbeit: Anspruch auf unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Auftraggeber

Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm über die Ausgliederung von Reinigungstätigkeiten zeigt, welche Gefahren im Bereich der Zeitarbeit stecken.

Ein Arbeitnehmer war bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt, das mit einem Auftraggeber eine Vereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich geschlossen hatte. Der Arbeitnehmer wurde dann von der Reinigungsfirma im Bereich Facility-Management eingesetzt. Schwerpunktmäßig war er beim Auftraggeber im Wareneingang, in der Poststelle und mit Hausmeistertätigkeiten beschäftigt. Er erhielt einen Arbeitsplatz in einem Büro, das vollständig mit Betriebsmitteln des Auftraggebers ausgestaltet war, nutzte Fahrzeuge der Auftraggeberin, einen Computer, erhielt Schuhe und eine Windjacke. Dann erhob er Klage, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich mit dem Auftraggeber und nicht mit dem Reinigungsunternehmen besteht. Nach seiner Ansicht lag eine unerlaubte Leiharbeit vor. Das Reinigungsunternehmen betreibe tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung, ohne die dafür vorgeschriebene Erlaubnis zu haben - diese unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung führe zur Festanstellung. Damit lag er richtig, wie das Landesarbeitsgericht Hamm entschied. Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Auftraggeber für die Reinigungstätigkeiten bestand ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Hinweis: Werden Leiharbeitnehmer so stark in den Entleihbetrieb integriert, dass sie wie eigene Arbeitnehmer zu arbeiten haben, bedingt das Gesetz ein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber.


Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 24.07.2013 - 3 Sa 1749/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2013)

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