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Fahrzeugreparatur: Bei technischer Gleichwertigkeit hat günstigeres Verfahren Vorrang

Bei technischer Gleichwertigkeit von Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb besteht kein Anspruch auf teurere Farbbeseitigung durch eine markengebundene Fachwerkstatt.

Bei Malerarbeiten wurde ein Fahrzeug an Karosserie und Verglasung mit Farbe beschädigt. Der Eigentümer verlangte von dem Schädiger Reparaturkosten, die er durch Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ermitteln ließ. Der Schädiger argumentierte jedoch, dass die Farbanhaftungen kostengünstiger durch Reinigungsarbeiten eines Fahrzeugaufbereitungsbetriebs beseitigt werden können. Die Differenz zwischen den Reparaturkosten der Fachwerkstatt und den Kosten des Fahrzeugaufbereitungsbetriebs belief sich dabei auf etwa 2.200 EUR.

Das Oberlandesgericht Hamm ist der Auffassung, dass die Beseitigung der Farbanhaftungen auf Karosserie und Verglasung durch einen auf diese Arbeiten spezialisierten Aufbereitungsbetrieb sachgerecht und ausreichend ist. Dies gelte auch dann, wenn das betroffene Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist. Nach Auffassung der Richter konnten die Beschädigungen durch einen äußeren Reinigungsvorgang beseitigt werden, ohne dass in die Substanz des Fahrzeugs (Statik oder Technik) hätte eingegriffen werden müssen. Zudem steht die technische Gleichwertigkeit der Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb nicht in Frage.

Hinweis: Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte verpflichtet ist, bei technischer Gleichwertigkeit eine ihm aufgezeigte kostengünstigere Reparaturvornahme zu akzeptieren. Besonders beachtenswert ist, dass dies nach Auffassung der Richter auch für Fahrzeuge gelten soll, die nicht älter als drei Jahre sind. Ob andere Gerichte in vergleichbaren Fällen ebenso entscheiden, bleibt abzuwarten.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 - 24 U 40/12
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

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