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Stalking: Wann ein gerichtliches Urteil einem Vergleich vorzuziehen ist

Wer unter Nachstellungen, Verfolgungen, Beleidigungen und Belästigungen leidet, hat Mühe, sich dagegen zu wehren. Stalking ist juristisch nicht ohne weiteres beizukommen. Umso wichtiger ist es, die juristischen Instrumentarien richtig einzusetzen.

Was dabei zu beachten ist, hat kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe aufgezeigt. Im entschiedenen Fall stellte eine Frau einer anderen nach, beleidigte und belästigte sie. Es wurde ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, das den Schutz vor Gewalt im privaten Umfeld bezweckt, eingeleitet. In der gerichtlichen Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen und die Täterin verpflichtete sich, ihr bisher an den Tag gelegtes Verhalten künftig zu unterlassen.

Damit fand die Sache leider noch nicht ihr Ende. Vielmehr nahm die Täterin ihr Verhalten nach einer gewissen Zeit wieder auf und handelte der gerichtlichen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zuwider, was strafbar ist. Jetzt war die Frage, ob das Opfer sich darauf beschränken konnte, die Sache zur Anzeige zu bringen, um die Täterin über den Druck eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu einem anderem Verhalten zu bewegen. Genau das war hier aber nicht möglich, weil das Ausgangsverfahren nicht durch eine gerichtliche Entscheidung, sondern durch einen Vergleich beendet worden war. Also musste das Opfer ein zweites Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz einleiten, um die Täterin in ihre Schranken zu weisen.

Hinweis: Es kann grundsätzlich auch in einem Fall von Stalking sinnvoll sein, sich vergleichsweise zu einigen. Dabei muss aber berücksichtigt werden, um was für einen Täter es sich handelt. Muss gegen einen psychisch Kranken vorgegangen werden oder ist nicht sicher, dass der Täter nach Abschluss einer Vereinbarung auch wirklich vom Stalking Abstand nehmen wird, ist es besser, das Gericht entscheiden zu lassen. Denn nur dann kann bei einem Verstoß die Sache der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft zum Zweck der strafrechtlichen Inanspruchnahme übergeben werden.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.05.2013 - 18 WF 44/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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