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Sonderzahlung: Weihnachtsgeld und Stichtagsregelungen

Erhalten oder zahlen Sie noch eine Jahressonderleistung, häufig auch Weihnachtsgeld genannt? Dann könnte dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für Sie von besonderem Interesse sein.

Im zugrundeliegenden Fall war ein Arbeitnehmer bei einem Verlag als Controller beschäftigt. Er erhielt jedes Jahr mit dem Novembergehalt eine als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novembergehalts. Die Arbeitgeberin übersandte in jedem Herbst ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem die Richtlinien für die Auszahlung aufgeführt waren. Darin hieß es unter anderem, dass die Zahlungen nur an jene Verlagsangehörigen erfolgen, die sich am 31.12. noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Nun geschah, was geschehen musste: Das Arbeitsverhältnis des Controllers endete aufgrund einer Kündigung am 30.09. Der Controller verlangte trotzdem sein anteiliges Weihnachtsgeld und klagte 9/12 der Jahressonderzahlung ein - also 1/12 für jeden Monat.

Das BAG gab dem Controller Recht. Die Sonderzahlung sollte nach den Richtlinien der Arbeitgeberin einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen. Andererseits diente es ebenso der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. Bei solchen Klauseln mit Mischcharakter sind Stichtagsregelungen unwirksam, da die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt - denn ihm wird so bereits erarbeiteter Lohn wieder entzogen.

Hinweis: Eine Sonderzahlung, die gleichzeitig eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden. Ob das auch für Tarifverträge gilt, hat das BAG nicht entschieden.


Quelle: BAG, Urt. v. 13.11.2013 - 10 AZR 848/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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