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Beschäftigung Angehöriger: Das Führen von Arbeitszeitnachweisen ist ratsam

Schon häufig mussten Gerichte über die Beschäftigung naher Angehöriger urteilen. Oft stellt es sich als problematisch dar, ob eine solche Beschäftigung vom Finanzamt und der Sozialversicherung anerkannt wird. Worauf die Beteiligten dabei achten sollten, zeigt dieser Fall des Bundesfinanzhofs (BFH).

Ein junger Einzelunternehmer betrieb eine immer erfolgreichere Werbeagentur. Er schloss deshalb zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater und später mit seiner Mutter Arbeitsverträge ab. Die Eltern sollten für ihn Hilfstätigkeiten im Büro im Umfang von zehn beziehungsweise 20 Wochenstunden erbringen. Die gezahlten Löhne nebst Sozialabgaben machte er als Betriebsausgaben geltend, um seine Steuerbelastung zu verringern. Das Finanzamt erkannte dieses jedoch nicht an, da keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden waren. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und berief sich zudem darauf, dass die Arbeitsverträge nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden seien, da beide Elternteile tatsächlich wesentlich mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden gearbeitet hätten. Das hätten fremde Mitarbeiter nicht getan.

Der BFH gab jedoch dem Unternehmer Recht. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anerkannt wird, ist anhand eines Fremdvergleichs zu beurteilen. Zentraler Prüfungspunkt ist dabei, ob der Steuerpflichtige im Fall der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten hätte einstellen müssen. Ist das der Fall, ist der Fremdvergleich weniger streng durchzuführen. Die unbezahlte Mehrarbeit der Eltern ist für den BFH nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass die Angehörigen für die gezahlte Vergütung auch tatsächlich gearbeitet haben. Die fehlenden Arbeitszeitnachweise sind allenfalls für den Nachweis von Interesse, dass die Angehörigen die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich auch erbracht haben.

Hinweis: Stets sollte bei der Beschäftigung naher Angehöriger ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden und für das gezahlte Entgelt auch tatsächlich gearbeitet worden sein. Das Führen von Arbeitszeitnachweisen ist dabei sicherlich häufig hilfreich.


Quelle: BFH,  Urt. v. 17.07.2013 - X R 31/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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