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Personenstandsrecht: Akademischer Grad wird nicht mehr im Geburtenregister eingetragen

Einen akademischen Grad hat nicht jeder. Manch einer, der einen solchen erworben hat, möchte ihn deshalb auch zeigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich vor kurzem mit einem Fall beschäftigt, in dem ein promovierter Vater diesen Zusatz im Geburtenregister eintragen lassen wollte.

Seit einer Gesetzesänderung des für diese Fragen einschlägigen Personenstandsgesetzes werden akademische Grade im Geburtenregister aber nicht mehr eingetragen. Eine dahingehende gängige Praxis aus der Zeit davor fiel zum 01.01.2009 dem Umstand zum Opfer, dass die Personenstandsregister nunmehr elektronisch geführt werden und bei den dabei erfolgten Umstellungen einheitlich eingeführt wurde, dass akademische Grade nicht mehr im Geburtenregister eingetragen werden.

Ein Arzt und Doktor der Medizin, der beantragte, in der Geburtsurkunde anlässlich der Geburt seines Sohns nicht nur mit seinem Namen, sondern unter Zusatz des Doktortitels eingetragen zu werden, scheiterte deshalb mit diesem Ansinnen. Er bemühte die Instanzen bis hin zum BGH. Doch auch der BGH verweigerte ihm den begehrten Eintrag, nachdem er sich ausführlich mit der bisherigen Praxis aus der Zeit vor der Gesetzesreform auseinandergesetzt hatte. Mangels klarer gesetzlicher Regelung war es Gewohnheitsrecht, das den zusätzlichen Eintrag des akademischen Grades zuließ. An Gewohnheitsrecht besteht für die Zukunft aber keine Bindung. Es kann durch eine andersartige gesetzliche Regelung oder auch durch eine neue Gewohnheit geändert werden. Genau das ist hier geschehen. Deshalb kann der Arzt nicht verlangen, dass sein akademischer Grad im Geburtenregister eingetragen wird.

Hinweis: Soweit früher akademische Grade bei der Geburt eines Kindes im Geburtenregister bei den Eltern eingetragen wurden, ist dies seit dem 01.01.2009 nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf Eintragung eines akademischen Grads besteht nicht.


Quelle: BGH, Beschl. v. 04.09.2013 - XII ZB 526/12 
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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