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Beladevorgang: Haftung aus der Betriebsgefahr

Wird ein nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Exportfahrzeug 150 m weit zu einem haltenden Autotransporter gefahren und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Dritten, können diesem Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Autotransporters zustehen. Denn die kurze Bewegung des Exportfahrzeugs stand in einem ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Funktion des Autotransporters. Somit ist der Schaden am Fahrzeug des Dritten beim Betrieb des Autotransporters entstanden.

In einem kürzlich vom Landgericht Bremen (LG) entschiedenen Fall parkte der Geschädigte seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz im Bereich eines Hafens. Der Unfallverursacher rangierte als angestellter Fahrer eines Spediteurs mit einem nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Exportfahrzeug auf dem Parkplatz, um das Fahrzeug zum von ihm geführten Autotransporter zu fahren. Beim Ausparken kollidierte der Unfallverursacher mit dem Wagen des Geschädigten.

Das LG hat dem Geschädigten Schadensersatz zugesprochen. Denn die Bewegung des Exportfahrzeugs als Transportgut zum Transportfahrzeug zählt zum Beladevorgang. Das Ausparken des Exportfahrzeugs war notwendiger Bestandteil dieses Beladevorgangs, weil der Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt war und nur durch ein Zurücksetzen transportfähig gemacht werden konnte. Der Unfall ereignete sich somit in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang. Das Gericht weist auch darauf hin, dass die von dem Transportfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht hinter der des Exportfahrzeugs zurücktritt. Hier hat sich die typische Gefahr bei der Beladung eines Transportfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum verwirklicht.

Hinweis: Vorliegend wurde eine Haftung der Haftpflichtversicherung des Transportfahrzeugs begründet, nicht der des Exportfahrzeugs. Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Voraussetzung "beim Betrieb eines Fahrzeugs" sehr weit auslegt.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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