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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kündigung wegen symptomloser HIV-Infektion unwirksam

Ist die Kündigung des Arbeitsplatzes wegen einer symptomlosen HIV-Infektion möglich? Antworten kommen vom Bundesarbeitsgericht (BAG).

Ein Arbeitnehmer wurde als chemisch-technischer Assistent im sogenannten Reinraum bei einer Arbeitgeberin eingestellt, die Arzneimittel zur Krebsbehandlung herstellte. Es erfolgte eine Einstellungsuntersuchung und wenige Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wies der Arbeitnehmer den Betriebsarzt auf seine symptomlose HIV-Infektion hin. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich. Als Begründung führte sie an, dass der Arbeitnehmer wegen seiner ansteckenden Krankheit nicht eingesetzt werden könne. Der Arbeitnehmer hingegen war der Auffassung, er sei behindert und die Kündigung somit unwirksam. Er würde wegen seiner Behinderung diskriminiert. Deshalb verlangte er eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Das BAG entschied, dass die Kündigung den Arbeitnehmer unmittelbar benachteiligte. Die Kündigung steht hier in untrennbarem Zusammenhang mit der Behinderung. Deshalb kann ein Arbeitnehmer, der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes behindert sein. Dazu können nach Ansicht BAG auch chronische Erkrankungen gehören.

Hinweis: Aus diesen Gründen ist eine Kündigung innerhalb der Probezeit in aller Regel diskriminierend und unwirksam. Das gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz dessen Behinderung ermöglichen kann. Und das muss in diesem Fall nun das vorinstanzlich mit der Klage befasste Landesarbeitsgericht klären.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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