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Beauftragung von Handwerkern: Keine Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn bei offensichtlichen Gefahren

Was passiert dem Auftraggeber, wenn sich ein Handwerker verletzt?

Ein Bauherr ließ durch einen Elektriker eine Photovoltaikanlage auf seinem Flachdach montieren. Im Randbereich der Eternitdachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Diese Lichtfelder sicherte der Elektriker nicht besonders. Dann kam es, wie es kommen musste: Er trat auf eins dieser Lichtfelder, brach ein, stürzte sieben Meter in die Tiefe und verletzte sich schwer. Nun verlangte er vom Bauherrn unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils ein Schmerzensgeld von 27.000 EUR. Der Bauherr habe die ihm als Bauherrn obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt.

Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders. Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn greift nicht, wenn er Handwerker beauftragt. Als Fachleute sind Handwerker mit den Gefahren vertraut. Deswegen konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Elektriker die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkennt und sich entsprechend auf sie einstellt.

Hinweis: Handwerker haben ihre eigene Sicherheit bei der Ausführung von Arbeiten grundsätzlich selbst zu gewährleisten. Liegen versteckte Gefahren vor, gilt natürlich etwas anderes. Auf diese muss der Bauherr sie hinweisen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2014 - 11 W 15/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2014)

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