[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Kindesunterhalt II: Rückwirkende BAföG-Bewilligung und Unterhalt

Studenten können BAföG-Leistungen in Anspruch nehmen, um den eigenen Bedarf zu decken. Wer BAföG-Leistungen erhält, hat in Höhe dieser Zahlungen keinen Unterhaltsanspruch. Was gilt aber, wenn die Bewilligung beantragter BAföG-Leistungen auf sich warten lässt, in dieser Zeit Unterhalt gezahlt wird und daraufhin die BAföG-Leistungen rückwirkend gewährt werden?

Der konkrete Fall: Ein Vater zahlte knapp 1.000 EUR Unterhalt in der Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012 an seine Tochter. Diesen Betrag verlangte er jetzt zurück. Seine Begründung: Aufgrund eines BAföG-Antrags der Tochter, der auch diesen Zeitraum betraf, wurde ihr Ende Februar 2012 für den genannten Zeitraum ein Betrag von knapp 2.900 EUR nachgezahlt. Es wäre nicht rechtens, wenn sie nun den von ihm bezahlten Unterhalt und auch die BAföG-Leistungen behalten könne. Die Tochter argumentierte, dass sie den vom Vater erhaltenen Unterhalt verbraucht habe. Sich anders zu verhalten, sei ihr nicht möglich gewesen, weil sie die im maßgeblichen Zeitraum benötigten BAföG-Leistungen erst im Nachhinein erhalten habe. Damit sei sie schuldlos um die vom Vater erhaltenen Beträge entreichert und müsse sie nicht erstatten, auch wenn sie später vom BAföG-Amt Zuwendungen erhielt.

Das Gericht jedoch gab dem Vater Recht und begründete dies damit, dass der Tochter kein doppelter Unterhalt zusteht. Dass die Tochter den vom Vater erhaltenen Betrag verbraucht hat, spricht zwar gegen die Rückzahlungspflicht. Dafür kann sie aber die nun vom Amt erbrachten Leistungen dafür einsetzen, dem Vater den von ihm gezahlten Betrag zu erstatten.

Hinweis: In der Praxis kommt es immer wieder zu Irritationen, weil mancher Student nicht einsieht, zur Unterhaltssicherung darlehensweise BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen, die er später ganz oder teilweise zurückzahlen muss, während bei geleistetem Unterhalt keine Rückzahlungspflicht besteht. Die Rechtsprechung ist hier aber eindeutig.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.08.2013 - II-3 UF 92/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]