[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Konkurrenz statt Rente: Grundrechtsschutz für Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten

Mitarbeiter, die nach Eintritt in den Ruhestand zu Konkurrenten werden, sieht kein Dienstherr oder Arbeitgeber gern. Im Fall eines Beamten gibt es hierzu nun ein Urteil.

Ein Professor war als Beamter auf Lebenszeit Chefarzt an einem Universitätsklinikum. Damit er nicht zu einer anderen Universität wechselt, wurde ihm vor Jahren in einer Bleibevereinbarung zugesagt, dass er pathologische Dienstleistungen auch für externe Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen darf. Dann trat der Professor in den Ruhestand, führte seine bisherige Nebentätigkeit aber in einem eigenen Institut fort. Der Dienstherr untersagte ihm den Betrieb wegen der direkten Konkurrenztätigkeit. Gegen diese Untersagungsverfügung klagte der Professor bis zum Bundesverwaltungsgericht.

Dieses urteilte, dass die Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten nur zulässig ist, wenn die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu befürchten wäre. Insbesondere dürfen Ruhestandsbeamte nicht für Personen oder Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den letzten (hier: fünf) Jahren ihres aktiven Dienstes maßgeblich befasst gewesen waren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Ruhestandsbeamte im Gegensatz zu aktiven Beamten kein Hauptamt mehr innehaben, auf dessen Erfordernisse sie noch Rücksicht nehmen müssten. Und nicht zuletzt gilt, dass die Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten den Grundrechtsschutz genießt.

Hinweis: Beamte im Ruhestand dürfen grundsätzlich auch dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 26.06.2014 - 2 C 23.13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]