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Parkplatzunfall: Volle Haftung des Wartepflichtigen möglich

Auf einem Parkplatz sollte langsam und mit jederzeitiger Bremsbereitschaft gefahren werden. Hat sich der Vorfahrtberechtigte an diesen Grundsätzen orientiert, der Wartepflichtige jedoch nicht, kommt auch bei einem Parkplatzunfall eine 100%ige Haftung des Wartepflichtigen in Betracht.

Zwei Pkw-Fahrer streiten über die Haftung aus einem Verkehrsunfall, der sich auf dem Parkplatz eines Baumarkts ereignete. Die Fahrwege der beteiligten Fahrzeuge kreuzten sich, wobei das eine Fahrzeug von einer rechts gelegenen Parkplatzfläche kam. Dieser Fahrer macht Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend, er hätte aufgrund der "Rechts-vor-links"-Regelung Vorfahrt gehabt.

Laut Landgericht Frankfurt/Oder trifft den Fahrer des von links kommenden Fahrzeugs die alleinige Haftung, weil er die Vorfahrt missachtet hat. Zwar führte seine Fahrspur geradlinig über den gesamten Parkplatz und war etwas breiter ist als die übrigen Wege des Parkplatzes. Diese Tatsachen führen jedoch nicht ohne weiteres dazu, diese Spur als bevorrechtigte Straße anzusehen. Weiterhin steht fest, dass das von rechts kommende Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits stand bzw. sich nur in leichter Vorwärtsbewegung befand. Dagegen hat der von links kommende Fahrer nicht einmal den Versuch unternommen, dem von rechts kommenden Fahrzeugführer die Vorfahrt zu gewähren. Er ist vielmehr geradeaus weitergefahren und hat lediglich versucht, nach links auszuweichen. Es kann also keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der von links kommende Fahrer mit stetiger Bremsbereitschaft und Schrittgeschwindigkeit gefahren ist.

Hinweis: Bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz wird in der Regel eine Schadensverteilung von 50 : 50 vorgenommen. Ist allerdings bewiesen, dass sich einer der Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten hat, kann von dessen alleiniger Haftung ausgegangen werden.


Quelle: LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 30.09.2013 - 15 S 145/13 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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