[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Unfallschäden: Ausgleich des merkantilen Minderwerts

Die sogenannte merkantile Wertminderung (der theoretische Wertverlust bei Verkauf des Autos) kann generell unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, der Laufleistung, des Allgemeinzustands des Pkw sowie des Schadensumfangs unter Berücksichtigung der Bruttoreparaturkosten berechnet und pauschaliert werden, so dass es eines Einzelfallnachweises durch Gutachten nicht bedarf.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde ein Fahrzeug erheblich beschädigt. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ermittelte die Reparaturkosten mit 13.500 EUR brutto und den Wiederbeschaffungswert mit 61.000 EUR. Das Fahrzeug wurde vollständig und fachgerecht in einer Werkstatt repariert. Der Sachverständige gab in seinem Gutachten die Wertminderung mit 3.000 EUR an. Hierauf zahlte die gegnerische Haftpflichtversicherung lediglich 2.000 EUR.

Das Amtsgericht Kiel verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung von weiteren 1.000 EUR. Zur Überzeugung des Gerichts ist unfallbedingt von einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 3.000 EUR auszugehen. Der merkantile Minderwert ist ein Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur eintritt. Das Gericht schätzt den trotz fachgerechter Reparatur verbleibenden merkantilen Minderwert auf 3.000 EUR. Für die Ermittlung dieses Werts gibt es nach Auffassung des Gerichts keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode. Bei der seitens des Gerichts vorgenommenen Schätzung müssen zunächst das sehr geringe Fahrzeugalter von 14 Monaten und die Laufleistung von 22.011 km Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass am Pkw des Geschädigten kein bloßer Bagatellschaden, sondern mittelschwere bis starke Beschädigungen an der Frontpartie entstanden sind, was sich bereits aus den Reparaturkosten in Höhe von 13.500 EUR ergibt.

Hinweis: Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass die Wertminderung durch das Gericht geschätzt werden kann, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine Berechnung vorliegen. Der Bundesgerichtshof wendet in der Regel als Schätzmethode für die Berechnung des merkantilen Minderwerts die Methode von Ruhkopf und Sahm an, die im Ergebnis auch zu einer Wertminderung in Höhe von 3.000 EUR gekommen wäre.


Quelle: AG Kiel, Urt. v. 03.07.2014 - 115 C 83/14
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]