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Ärztliche Pflichten: Kein Geld ohne ordnungsgemäße Aufklärung zu Kosten und Alternativen

Fühlen Sie sich vor einer komplizierten und aufwendigen Zahnarztbehandlung gut informiert? Dann geht es Ihnen vermutlich besser als dieser Patientin.

Die Patientin ließ bei sich eine umfangreiche Behandlung mit Zahnimplantaten durchführen. Dazu gehörte auch der Aufbau des Kieferknochens durch gezüchtetes Knochenmaterial. Insgesamt fielen hierbei über 90.000 EUR an Behandlungskosten an. Die Patientin beklagte nun, dass sie nicht über andere Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden sei. Außerdem habe sie nicht gewusst, dass bei dieser Behandlungsmethode Kosten in dieser Höhe anfallen würden. Wäre sie entsprechend informiert worden, hätte sie der Behandlung mit Sicherheit nicht zugestimmt. Daraufhin klagte der Zahnarzt auf Erstattung der Behandlungskosten.

Das Oberlandesgericht Hamm sah allerdings keinen gerechtfertigten Kostenanspruch. Denn der Kieferchirurg hatte die Patientin nicht ordnungsgemäß über andere Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt. Insbesondere hatte er die Risiken einer Knochenentnahme im Beckenbereich im Gegensatz zu einer Knochenzüchtung als übertrieben dargestellt.

Hinweis: Ärzte haben eine umfassende Aufklärungspflicht. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten und alternativer Behandlungsmethoden.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 12.08.2014 - 26 U 35/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2014)

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