[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Schlagwort "Berliner Testament": Letzter Wille verliert bei Unklarheit zu Einsicht und Absicht an Gültigkeit

Sehr viele Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass ihre gemeinsamen Kinder erst nach beidseitigem Ableben zu Erben werden sollen. Eine solche testamentarische Erbenbestimmung wird "Berliner Testament" genannt, ist in den meisten Fällen empfehlenswert und für den überlebenden Ehegatten nützlich sowie hilfreich. Details sind unterschiedlich zu handhaben und vor der Testamentserrichtung zu klären. Wird kein fachkundiger Rat eingeholt, kann so manches schief gehen.

Ein Mann hatte sich vorgestellt, dass sein Nachlass nach seinem Ableben als "Erbschaft gemäß dem Berliner Testament" abgewickelt werden soll. Statt diesen letzten Willen gemeinsam mit seiner Frau zu errichten, ließ er es allein bei dieser allgemeinen Formulierung bewenden. Es kam, wie zu erwarten war: Nach seinem Tod beantragte die Frau einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, während die Kinder des Mannes aus dessen erster Ehe ebenfalls ihr Erbe geltend machten. Wer, so die Argumentation der Kinder, einfach nur schreibe, er wolle die "Erbschaft gemäß Berliner Testament", der lasse offen, ob ihm überhaupt klar sei, was damit gemeint sei. Weil das Berliner Testament normalerweise von beiden Ehegatten unterschrieben werde, da es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, seien die Zweifel besonders berechtigt.

Das Gericht gab den Kindern Recht. Zwar konnte der Mann regeln, dass seine Frau Erbin werden und die Kinder erst nach ihrem Ableben erben sollten. Dies ist auch in einem allein von ihm errichteten Testament möglich. Die Voraussetzungen eines Berliner Testaments liegen damit aber nicht vor. Fraglich ist auch, wie der Mann sich die weiteren Details vorgestellt hatte, die bei einem Berliner Testament zu regeln sind. Die vielen Unsicherheiten führen dazu, dass das Testament als zu unklar angesehen wurde.

Hinweis: Viele Informationen lassen sich kostenlos beschaffen, um ein Testament zu erstellen. Dennoch lohnt es sich - der Fall zeigt es -, in eine fachlich kompetente Beratung zu investieren, um ein wirksames Testament zu errichten.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2014 - 15 W 98/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]