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Unbeleuchteter Radweg: Erhöhte Aufmerksamkeit und angepasste Geschwindigkeit sind Pflicht

Die Nutzung eines unbeleuchteten Radwegs bei Dunkelheit erfordert erhöhte Aufmerksamkeit und die Beachtung des Sichtfahrgebots. Eine Missachtung führt zu einem Mitverschulden von 50 %.

Ein Radfahrer fuhr bei Dunkelheit auf einem unbeleuchteten Uferweg mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h. Sein Fahrrad war mit einer Halogenlampe ausgestattet, die zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet war. In Höhe eines Bootshauses rutschte er an einer 5 cm hohen, schräg verlaufenden Abbruchkante mit dem Fahrrad ab und kam zu Fall. Hierbei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Von dem verkehrssicherungspflichtigen Eigentümer des Bootshauses verlangt er nunmehr Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Grundsätzlich besteht eine Haftung des Eigentümers des Bootshauses, da er die Gefahrenstelle nicht abgesichert hatte. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) kann der Radfahrer seine Ansprüche allerdings nur zu 50 % geltend machen, da ihn ein Mitverschulden in gleicher Höhe trifft. Aufgrund der Nutzung des unbeleuchteten Wegs ist der Radfahrer insbesondere bei Dunkelheit zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet. Nach dem vom Gericht eingeholten lichttechnischen Gutachten war die Unfallstelle mit der am Fahrrad angebrachten Halogenlampe aus einer Entfernung von 10 m erkennbar. Wäre der Radfahrer mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h gefahren, hätte er vor der Gefahrenstelle problemlos anhalten können. Ein Ausweichen wäre bei aufmerksamerer Fahrweise sogar bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h noch möglich gewesen.

Hinweis: Das Urteil des OLG entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Nach § 3 der Straßenverkehrsordnung darf ein Fahrzeug - also somit auch ein Fahrrad - nur so schnell gefahren werden, dass dieses ständig beherrscht wird und innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 29.08.2014 - 9 U 78/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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