[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Datenschutz: Kein Anspruch auf Löschung eines Fahrzeugs aus HIS-Datenbank

Die Weitergabe von Daten eines Fahrzeugschadens an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherungswirtschaft ist nach gegenseitigen Interessensabwägungen nicht unverhältnismäßig. Ein Anspruch auf Unterlassen der Datenweitergabe oder auf Löschung bereits übermittelter Daten besteht nicht. 

Durch einen unverschuldeten Unfall entstand am Fahrzeug des Geschädigten ein wirtschaftlicher Totalschaden. Ein Sachverständiger ermittelte die Reparaturkosten mit 4.300 EUR, den Wiederbeschaffungswert mit 2.200 EUR und den Restwert mit 500 EUR. Die Versicherung des Unfallverursachers regulierte auf Totalschadenbasis und meldete die Fahrzeugdaten - wie Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Schadensart - an das HIS. Da dieses seit 2011 von einer GmbH betrieben wird, die nicht der deutschen Versicherungswirtschaft angehört, war der Geschädigte mit dieser Datenübermittlung nicht einverstanden: Er verlangte deren Löschung.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Pforzheim hat der Geschädigte jedoch keinen Anspruch auf Löschung der übermittelten Daten. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Datenspeicherung ist möglich, weil der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, der Speicherung oder Veränderung seiner Daten hat. Die Weitergabe der Daten stellt sich nach Abwägung der gegenseitigen Interessen auch nicht als unverhältnismäßig dar.

Hinweis: Das HIS ist für die Versicherungswirtschaft ein Hilfsmittel bei der Aufklärung von Sachverhalten, insbesondere dann, wenn ein Verdacht auf einen manipulierten bzw. gestellten Unfall besteht. Gemeldet werden können in der Sparte Kfz sowohl Fahrzeuge als auch Personen. Grundsätzlich erfolgt nach einer Einmeldung eine schriftliche Information des Betroffenen, dem nach dem BDSG ein Auskunftsanspruch darüber zusteht, welche seiner Daten an das HIS gemeldet wurden. Die Anfrage kann gegen den meldenden Versicherer gerichtet sein, allerdings auch direkt bei dem Betreiber der HIS-Datenbank, der Informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH, gestellt werden. Die dortige Abfrage ist einmal im Kalenderjahr kostenfrei.


Quelle: AG Pforzheim, Urt. v. 03.02.2014 - 3 C 368/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2015)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]