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Handyverbot: Wann der telefonierende Fahrlehrer als Beifahrer zu behandeln ist

Ein Fahrlehrer, der einen fortgeschrittenen Fahrschüler begleitet, gilt nicht als Führer des Kraftfahrzeugs.

Während einer Ausbildungsfahrt telefonierte ein Fahrlehrer mit seinem Handy, wobei er beobachtet wurde. Das Ordnungsamt erließ deshalb einen Bußgeldbescheid, gegen den der Fahrlehrer Einspruch einlegte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens über den Einspruch entscheiden. Doch die grundlegende Frage, ob ein Fahrlehrer als Beifahrer bei einer Ausbildungsfahrt neben einem durchaus fortgeschrittenen Fahrschüler überhaupt als Fahrzeugführer gilt, leitete es an den Bundesgerichtshof (BGH) weiter.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass ein Fahrlehrer, der in der konkreten Situation nicht in die Ausbildungsfahrt eingreift, nach allgemeinen Kriterien ein Kfz nicht führt. Voraussetzung für die Fahrzeugführerschaft ist, dass der Fahrer selbst alle oder wenigstens Teile der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen muss, die zur Fortbewegung bestimmt sind. Unter dieser Voraussetzung können sich zwar mehrere Personen die Bedienung des Fahrzeugs teilen. Wer aber - wie im Fall des Fahrlehrers - im maßgeblichen Zeitpunkt nicht einmal einen Teil der wesentlichen Einrichtungen bedient, führt das Fahrzeug nicht. Im zu entscheidenden Fall steht fest, dass der Fahrlehrer nicht vom Beifahrersitz aus in die Lenk- und Antriebsvorgänge eingreifen musste. Dass er sich ein solches Eingreifen im Notfall vorbehält, qualifiziert ihn im Zeitpunkt der zu beurteilenden Tathandlung nicht als Fahrzeugführer.

Hinweis: Da nur dem Fahrer eines Kfz ein Handyverstoß vorgeworfen werden kann, ist der Fahrschullehrer im vorliegenden Fall freizusprechen. Die Entscheidung des BGH hat nunmehr Klarheit geschaffen und allgemeine Verbindlichkeit.


Quelle: BGH, Beschl. v. 23.09.2014 - 4 StR 92/14 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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