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Krankenhaussturz: Verzicht auf Hilfe des Pflegepersonals führt zum Verlust von Ersatzansprüchen

Ein Patient liegt im Krankenhaus und muss das Bad aufsuchen. Wer haftet, wenn er dabei stürzt?

Eine Frau hatte doppeltes Pech. Sie brach sich auf einer Treppe den linken Oberarm und musste dann im Krankenhaus auch noch an der Hüfte operiert werden. Wenige Tage nach der Hüftoperation musste sie im Krankenhaus die Toilette aufsuchen. Dabei fiel sie auf einen erhöhten Toilettensitz zurück, der sich verschob. Sie versuchte, sich abzustützen und verletzte sich wieder am linken Oberarm, der dann abermals operiert werden musste. Das Problem: Sie hatte kein Pflegepersonal des Krankenhauses gerufen, um sich bei dem Toilettengang helfen zu lassen. Trotzdem verlangte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 EUR. Die Oberarmbrüche seien fehlerhaft operiert worden und sie habe Schmerzen im Schulterbereich. Außerdem sei das Krankenhaus für den Sturz auf der Toilette verantwortlich.

Vor den Gerichten kam sie damit allerdings nicht weit. Die Operationen waren fehlerfrei ausgeführt worden, wie ein Sachverständiger feststellte. Die Schmerzen im Schulterbereich lagen an dem neuen und sehr erheblichen Bruch. Dem Krankenhaus konnte auch keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht oder der Sorgfaltspflichten des Personals nachgewiesen werden. Die Patientin durfte nach den Operationen alleine zur Toilette gehen, soweit sie sich dies selbst zutraute. Und dies war hier der Fall, da die Patientin ausdrücklich auf die Hilfe von Pflegepersonal verzichtet hatte.

Hinweis: Das Krankenhauspersonal ist dafür da, den Menschen zu helfen. Und das gilt eben auch für den Gang zur Toilette. Wenn das Pflegepersonal nicht gerufen wird, darf man sich auch später nicht beschweren, wenn es zu einem Unfall kommt.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 02.12.2014 - 26 U 13/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2015)

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