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Mindestlohngesetz: Keine Anrechnung von Sonderzahlungen auf Stundenlohn

Das seit dem 01.01.2015 in Kraft getretene Gesetz über den Mindestlohn enthält keinerlei Einzelheiten, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen und welche nicht. Das bleibt vorerst den Gerichten überlassen.

Eine Arbeitnehmerin erhielt eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Arbeitsstunde. Zudem bekam sie eine Leistungszulage, Schichtzuschläge, Urlaubsgeld und eine Jahressonderzahlung. Im Schnitt erhielt sie also wesentlich mehr als die bezifferten 6,44 EUR Stundenlohn. Die Arbeitgeberin wollte jedoch auf Nummer sicher gehen: Sie kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Arbeitnehmerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Zulagen, des Urlaubsgelds und der Jahressonderzahlung fortzusetzen. Es handelte sich also um eine typische Änderungskündigung. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin und gewann. Das Arbeitsgericht Berlin (AG) entschied, dass weder das Urlaubsgeld noch die Jahressonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR angerechnet werden dürfen. Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar und ausschließlich die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entlohnen.

Hinweis: In den Feinheiten stecken die Probleme des gesetzlichen Mindestlohns. Ein Arbeitnehmer kann also im Durchschnitt wesentlich mehr als 8,50 EUR pro Stunde verdienen, während der Arbeitgeber dennoch gegen das Mindestlohngesetz verstößt.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 04.03.2015 - 54 Ca 14420/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2015)

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