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Aufsichtspflicht im Straßenverkehr: Kein Schadensersatzanspruch nach hinreichend erfolgter elterlicher Belehrung

Gegenüber einem neunjährigen Kind reicht die allgemeine Belehrung, langsam zu fahren und auf andere Fahrzeuge zu achten, in der Regel aus, um der elterlichen Aufsichtspflicht hinreichend nachzukommen.

Ein neunjähriger Junge befuhr mit seinem Fahrrad einen verkehrsberuhigten Bereich in unmittelbarer Nähe zur elterlichen Wohnung. Als der Junge nach rechts abbiegen wollte, stieß er mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug zusammen. Dessen Halter verlangte daraufhin Schadensersatz von den Eltern aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung.

Das Landgericht Saarbrücken (LG) vertrat jedoch die Auffassung, dass eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich grundsätzlich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes. Danach dürfen schulpflichtige Kinder ab dem sechsten Lebensjahr grundsätzlich allein am Straßenverkehr teilnehmen, sofern das Kind das Radfahren in technischer Hinsicht beherrscht und ihn seine Eltern zu Regeln und Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs belehrt haben. Laut Rechtsprechung ist dabei ferner anerkannt, dass Eltern ihren Kindern größere Freiheiten lassen dürfen, wenn sie sich ausschließlich in einem verkehrsberuhigten Bereich bewegen. Beim Befahren solcher Zonen genügt es, wenn das Kind über die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs und den maßgeblichen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auch gegenüber Autofahrern aufgeklärt und zu dessen Beachtung angehalten wurde. Diesen Erfordernissen war die Mutter auch durchaus nachgekommen, als sie ihren Sohn darüber belehrte, stets langsam zu fahren und auf das Vorrecht von Autos zu achten.

Hinweis: Die Rechtsprechung befasst sich immer wieder damit, wie weit die Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder reicht. Die Entscheidung des LG macht deutlich, welche Belehrungen Eltern ihren Kindern erteilen müssen, wenn diese am Straßenverkehr - hier in einem verkehrsberuhigten Bereich - teilnehmen wollen.


Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 13.02.2015 - 13 S 153/14 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2015)

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