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Dispositionsbefugnis: Fahrverbotsbeginn kann selbst bestimmt werden

Bei Anordnung eines Führerscheinentzugs hat der Betroffene die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Beginns der amtlichen Verwahrung seines Führerscheins bei der Behörde selbst zu bestimmen - und das auch abweichend vom Eingangsdatum des Führerscheins.

Ein Autofahrer hatte nach einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid erhalten, in dem auch ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet war. Dabei hatte die Behörde dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, den Führerschein innerhalb von vier Monaten bei der Bußgeldbehörde in die amtliche Verwahrung zu geben. Der Betroffene übersandte den Führerschein innerhalb der Viermonatsfrist und bat in einem Begleitschreiben darum, das Fahrverbot erst neun Wochen danach beginnen zu lassen. Die Behörde ignorierte den Wunsch jedoch und teilte dem Betroffenen mit, dass mit dem Eingang seines Führerscheins auch das Fahrverbot beginne. Dies akzeptierte der Mann nicht und stellte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Das Amtsgericht Bad Homburg (AG) führt in seiner Entscheidung aus, dass die Fahrverbotsfrist von dem Tag an gerechnet wird, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Die Festlegung des Beginns der Fahrverbotsfrist liegt allerdings in der Dispositionsbefugnis des Betroffenen - mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot an einem frei zu wählenden Datum innerhalb von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft angetreten werden kann. Nach dem Ablauf dieser Frist erlischt diese Dispositionsbefugnis. Für die Verwaltungsbehörde ist der von dem Betroffenen zum Ausdruck gebrachte Wille bindend, so dass im vorliegenden Fall die Fahrverbotsfrist erst neun Wochen nach Eingang der Fahrerlaubnis bei der Behörde begann.

Hinweis: Die unanfechtbare Entscheidung des AG gibt dem Betroffenen eines Fahrverbots die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Beginns der Fahrverbotsfrist selbst zu bestimmen - auch wenn er den Führerschein schon zuvor in amtliche Verwahrung gibt. Dies bietet zum Beispiel die Möglichkeit, noch in den Urlaub zu fahren, den Führerschein allerdings schon abzugeben und die Fahrverbotsfrist mit Beginn der Rückkehr aus dem Urlaub beginnen zu lassen.


Quelle: AG Bad Homburg, Beschl. v. 23.12.2014 - 7a OWi 68/14 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2015)

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