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Speed-Pedelec: Mangelnde Gesetzesregelung zur Helmpflicht befreit nicht von Eigenverantwortung

Bei einem Unfall mit Kopfverletzungen mit einem sogenannten Speed-Pedelec trifft den Fahrer, der ohne Helm gefahren ist, ein Mitverschulden von 50 %.

Ein junger Mann kaufte bei einem Fahrradhändler ein Elektrofahrrad, mit dem er Geschwindigkeiten von bis zu 40 km/h erreichen konnte. Bei einer Fahrradtour, die er ohne Helm unternahm, stürzte er und zog sich schwerste Verletzungen zu - u.a. eine traumatische Hirnverletzung. Aufgrund einer unzulässigen Reifen-Felgen-Kombination am Fahrrad, die ursächlich für den Sturz war, nahm der Fahrradfahrer jetzt den Verkäufer auf Schmerzensgeld in Anspruch.

Das Landgericht Bonn (LG) geht grundsätzlich von einer Haftung des Verkäufers aus, berücksichtigt auf Seiten des Fahrradfahrers allerdings ein Mitverschulden von 50 %. Begründet wird dies damit, dass der Fahrradfahrer keinen Helm getragen hatte. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständige hat ermittelt, dass der Fahrradfahrer zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h gefahren war. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass das Fahrrad nicht mit einem normalen alltagstauglichen Fahrrad zu vergleichen ist, sondern eher mit einem Mofa, bei dem bereits ab Geschwindigkeiten von über 20 km/h eine Helmpflicht besteht. Das Gericht argumentiert daher, dass sich bei Geschwindigkeiten oberhalb von 25 km/h für jeden die Benutzung eines Helms aufdrängen muss. Den Fahrradfahrer entlastet hierbei nicht, dass der Gesetzgeber insofern keine Regelung getroffen hat.

Hinweis: Der dem Urteil des LG zugrundeliegende Fall ist durchaus mit einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) bereits entschiedenen Fall vergleichbar. Das OLG hatte bei einem sportlich ambitionierten Rennradfahrer, der ebenfalls ohne Helm fuhr und sich Kopfverletzungen zuzog, ein Mitverschulden von 50 % angenommen und dies damit begründet, dass sich bei den mit einem Rennrad zu erreichenden Geschwindigkeiten jedem zwangsläufig aufdrängen muss, einen Helm zum Eigenschutz zu tragen.


Quelle: LG Bonn, Urt. v. 11.12.2014 - 18 O 388/12 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2015)

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