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Mindestlohn: Leistungsbonus kann durch direkten Arbeitsleistungsbezug draufgerechnet werden

Das neue Mindestlohngesetz beschäftigt schon seit Beginn des Jahres die Gerichte. Nun kommt ein neuer Fall des Arbeitsgerichts Düsseldorf (ArbG) hinzu.

Eine Arbeitnehmerin erhielt eine Grundvergütung von 8,10 EUR pro Stunde und einen "freiwilligen Brutto-/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung" richtete. Da das Gesetz über den Mindestlohn einen Stundenlohn von 8,50 EUR vorschreibt, reagierte die Arbeitgeberin folgendermaßen: Sie beließ es bei der Regelung, teilte aber mit, dass vom Bonus 0,40 EUR pro Stunde fix gezahlt werden würden. Die Arbeitnehmerin erhob dagegen Klage und war der Auffassung, dass der Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen darf. Das ArbG stellte sich allerdings auf die Seite der Arbeitgeberin. Mindestlohnwirksam sind alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Da ein Leistungsbonus einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweist, handelt es sich um "Lohn im eigentlichen Sinn", der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist.

Hinweis: In diesem Fall ist wohl noch nicht das letzte Wort gesprochen und andere Arbeitsgerichte könnten anders urteilen. Arbeitgeber sollten bei einem solchen Vorgehen besonders vorsichtig sein.


Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 20.04.2015 - 5 Ca 1675/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2015)

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