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Verkehrssicherungspflicht: Betreiber haftet bei Schäden durch unzulässig gesicherte Mülltonne

Gegen die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Sicherung von Abfallbehältern wird verstoßen, wenn die entsprechende Vorrichtung für die Sicherung der Behälter nicht über eine vollends funktionsfähige Arretierung verfügt.

Auf der arg windigen Rückreise aus dem Urlaub parkte der Halter eines Pkw diesen ordnungsgemäß auf einem Autobahnrastplatz. Mit seiner Ehefrau ging er in die Raststätte und beobachtete vom Fenster aus, wie sich eine Restmülltonne infolge des Sturms verselbständigte, gegen seinen Pkw prallte und dort Schäden verursachte.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg verurteilte die für das Aufstellen der Abfallbehälter verantwortliche Firma zur Zahlung von Schadensersatz. Diese hatte sich in einem Vertrag mit dem Land Niedersachsen verpflichtet, die Abfallbehältnisse zu warten und ggf. zu ersetzen, was auch die erforderlichen Halte- und Sicherungseinrichtungen betraf. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen funktionierte die Sicherung der Behältervorrichtung altersbedingt jedoch nicht mehr richtig. Aufgrund des Sturms konnte sich deshalb ein Abfallbehälter aus der Arretierung lösen und über den Rastplatz wehen, so dass es zu der Beschädigung des Pkw kam. Die Betreiberfirma hat damit gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Nach Auffassung des Gerichts war es dabei unerheblich, ob sich die Tonnen auch bei einer ordnungsgemäßen Sicherung gelöst hätten.

Hinweis: Die Betreiberfirma war hier vertraglich zur Verkehrssicherung verpflichtet. Da sie hier Kenntnis davon hatte, dass eine ausreichende Sicherung der Behälter nicht möglich war, war es nur konsequent, sie zum Schadensersatz zu verurteilen.


Quelle: AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 28.04.2016 - 913 C 322/14 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2016)

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