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Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Streiten zwei Väter um Anerkennung, entscheidet die sozial-familiäre Beziehung zum Kind

Der rechtliche Vater ist nicht zwingenderweise auch der biologische Vater. Das kann entweder daran liegen, dass in einer Ehe geborene Kinder automatisch rechtlich als vom Ehemann der Mutter abstammend gelten, ohne dass dies tatsächlich zutreffen muss. Oder aber es liegt daran, dass jemand das Kind als seines anerkennt, obwohl er wissentlich nicht der leibliche Vater ist.

So weit, so gut. Was aber gilt, wenn in einem solchen Fall der tatsächliche Erzeuger als rechtlicher Vater anerkannt werden will? In dieser Konstellation kann der biologische Vater die rechtliche Vaterschaft des anderen anfechten. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung vorliegt. Lebt das Kind also gemeinsam mit der Mutter und seinem rechtlichen Vater derart zusammen, als wäre dieser gleichsam sein Erzeuger, dringt der biologische Vater mit einem Anfechtungsverfahren nicht durch.

Was aber gilt, wenn nicht nur der rechtliche, sondern auch der biologische Vater eine sozial-familiäre Beziehung zu dem betreffenden Kind hat? In diesem Fall, so das Oberlandesgericht Hamm, kann der biologische Vater mit seinem Begehren Erfolg haben.

Die Mutter lebte mit dem Mann, der die Vaterschaft für eines ihrer Kinder anerkannte, nie zusammen. Er kümmerte sich allerdings um das Kind. In der Zeit, in der die Mutter und er ein Paar waren, kam er nahezu täglich ins Haus und hatte intensiven Kontakt zum Kind. Nach der Trennung hielt er weiterhin Kontakt zum Kind und führte ein Umgangsverfahren mit der Vereinbarung, das Kind 14-tägig am Wochenende sehen zu dürfen. Der leibliche Vater lebt dagegen im Haushalt der Mutter und damit auch mit dem Kind zusammen. Er kümmert sich um das Kind, bringt es zum Beispiel täglich in den Kindergarten und abends ins Bett. Er begehrt, statt des anderen Mannes als der Vater des Kindes zu gelten. In dieser Situation vereinte das Gericht die biologische und die rechtliche Vaterschaft.

Hinweis: Vaterschaftsanfechtungsverfahren des biologischen Vaters sind also nicht automatisch erfolglos, nur weil das Kind eine familiäre Beziehung zu seinem rechtlichen Vater hat.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 20.07.2016 - 12 UF 51/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2016)

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