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Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Anders als bei Ehegatten stehen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne klare gesetzliche Vorgaben da, wenn sie sich trennen. Bestehen deshalb keinerlei gegenseitige Ansprüche? Mit dieser Frage beschäftigen sich die Gerichte immer wieder - vor allem, wenn einer der Partner das Vermögen des anderen vermehrt hat.

So wurde dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ein Fall vorgelegt, in dem der Mann nach der Trennung geltend machte, er habe die Aufwendungen für das Home-Office der ehemaligen Lebenspartnerin ebenso beglichen wie die Kosten für die Anschaffung von Möbeln. Zudem seien von ihm diverse Rechnungen für Baumaßnahmen am Haus bestritten worden, das in ihrem Alleineigentum steht.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Ersatzanspruch in Betracht käme - aber nicht automatisch, sondern nur dann, wenn die Beibehaltung der durch die Geldzahlungen oder auch Arbeitsleistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben unzumutbar sei.

Daraus ergeben sich zwei Probleme: Zum einen ist es schwierig, das Maß der Vermögensmehrung zu bestimmen. Zum anderen stellt sich die Frage, wann die Situation unzumutbar ist. Das OLG hat für die Frage der Unzumutbarkeit nach der Bestimmung des Betrags, um den das Vermögen der Frau vermehrt worden war, diesen durch die Zahl der gemeinsam verbrachten Monate geteilt. Diesen Betrag (rund 700 EUR) hat es in Relation zum Einkommen des Mannes betrachtet (rund 3.000 EUR) sowie den Umstand gewichtet, dass er im Haus der Frau mietfrei gelebt hatte. Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass keine unzumutbare Situation vorlag. Die Forderung des Mannes wurde deshalb abgewiesen.

Hinweis: Forderungen wegen Investitionen auf das Vermögen des anderen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind einzelfallbezogen zu behandeln. Wenn ein Partner eine Immobilie besitzt oder erwirbt und der andere sich an den Kosten des Erwerbs, Umbaus oder Ähnlichem beteiligt oder sie sogar ganz übernimmt, ist es angebracht, von vornherein vertraglich zu regeln, was für den Fall der Trennung gelten soll.


Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 09.02.2016 - 3 U 8/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2016)

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