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Gravierendes Fehlverhalten: Für die Kündigung durch den Betriebsrat ist die Störung des Betriebsfriedens Voraussetzung

Auch der Betriebsrat kann die Kündigung eines Arbeitnehmers verlangen.

Laut Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat die Entfernung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb verlangen, wenn dieser den Betriebsfrieden ernsthaft stört. In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall verlangte der Betriebsrat von seinem Arbeitgeber die Entlassung eines Vorarbeiters. Der Betriebsrat behauptete, der Vorarbeiter habe ein Kundenunternehmen über den zeitlichen Umfang der erbrachten Arbeiten getäuscht. Zudem ergebe sich aus Beschwerden drei ehemaliger Mitarbeiter, dass es auf Veranlassung des Vorarbeiters zu einigen Arbeitszeitverstößen gekommen sei. Hierüber lägen auch Beschwerden weiterer Arbeitnehmer vor, die sich aber nicht trauen würden, ihre Beschwerden zu äußern.

Schließlich rief der Betriebsrat das Arbeitsgericht an. Dem waren die Vorwürfe jedoch nicht konkret genug. Selbst wenn sie zutreffend wären, war es zudem nicht zu einer ernstlichen Störung des Betriebsfriedens gekommen. Dafür wäre erforderlich, dass durch das Verhalten eines Arbeitnehmers die physische oder psychische Gesundheit der Belegschaft oder zumindest von Teilen davon betroffen ist. Das kann auch bei einer ungerechten Behandlung der Fall sein. Die hier vorgeworfenen Störungen waren jedoch weder erheblich noch gravierend.

Hinweis: Grundsätzlich kann also ein Betriebsrat die Entfernung eines Arbeitnehmers verlangen. Voraussetzung ist jedoch ein wirklich gravierendes Fehlverhalten.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2016 - 10 TaBV 367/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2016)

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