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"Wie machen sich die Kinder?" Auch Elternteile ohne Sorgerecht können Auskunftsansprüche zustehen

Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder, wenn sie miteinander verheiratet sind. Sind sie es nicht, hat die Mutter das Sorgerecht, der Vater nur dann, wenn es ausdrücklich so festgestellt wird. Derjenige, dem das Sorgerecht zusteht, kann sich über die Situation seines Kindes auch dann erkundigen, wenn der andere Elternteil dies nicht möchte. Welche Möglichkeiten aber hat dabei der Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zusteht?

Das Gesetz hält für diesen Fall eine Regelung bereit. Danach kann bei Vorliegen berechtigten Interesses jeder Elternteil vom anderen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen - sofern dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Genau darauf berief sich ein Vater vor dem Oberlandesgericht Köln, der nach schweren Auseinandersetzungen zu seinen drei Kindern aus einer nichtehelichen Beziehung jahrelang keinen Kontakt hatte. Es war auch nicht abzusehen, dass sich dies ändern werde. Das Gericht billigte dem Vater zu, dass er in Ermangelung der Mitinhaberschaft der elterlichen Sorge und mangels Umgangs mit den Kindern von der Mutter Informationen über die Kinder erhalten kann. Diese hat ihm deshalb zweimal jährlich schriftlich einen Bericht über die gesundheitliche Situation der beiden jüngeren Kinder zu überlassen sowie über deren Freizeitinteressen, Feriengestaltungen und schulische Situationen. Zudem seien die Zeugnisse in Kopie vorzulegen. Bei der älteren Tochter sind nur die Zeugnisse in Kopie zu überlassen. Sie hatte persönlich erklärt, dass sie keine weiteren Informationen hergeben wolle. Und dieser Wille der 15-Jährigen ist nach Ansicht des Gerichts zu akzeptieren.

Hinweis: Streit über den Umgang wie über die elterliche Sorge ist ebenso unerfreulich wie der über die Frage, wer wen über was die Kinder betreffend zu informieren hat. Wichtig ist immer, dass nicht nur der oft alles dominierende Streit auf der Elternebene im Blick ist, sondern insbesondere auch der Wille der Kinder.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 28.06.2016 - 10 UF 21/15
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2017)

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