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Einfädeln aus Grundstücksausfahrt: Ein die wartende Kolonne Überholender muss nicht mit Querverkehr rechnen

Überholt ein vorfahrtsberechtigter Fahrer eine stehende Kolonne auf linker Seite, muss er nach geltender Rechtsprechung bei Annäherung an eine Kreuzung oder Einmündung auf größere Lücken in dieser Kolonne achten und sich auf eventuell kreuzenden Querverkehr einstellen. Aber Achtung: Laut einem aktuellen Urteil gelten diese Grundsätze bei Grundstücksausfahrten nicht! Denn hier treffen den aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer die höchsten Sorgfaltspflichten.

Von einem Parkplatz kommend wollte der Geschädigte nach links in eine einspurige Fahrbahn einbiegen. Ein von links kommender Lkw wartete und ließ den Mann in seinem Fahrzeug durch diese Lücke passieren, der sich seinerseits langsam zur Gegenfahrbahn vortastete. Als er an der Gegenfahrbahn angekommen war, blieb er seiner Behauptung zufolge stehen, als es plötzlich zum Zusammenstoß mit einem anderen Lkw kam, der von links kommend über die Gegenfahrbahn die Kolonne überholte, um über eine hinter dem Unfallpunkt beginnende Extraspur links abzubiegen.

Das Amtsgericht Eutin hat entschieden, dass den Fahrer, der den Parkplatz verlassen hat, die alleinige Schuld an dem Unfallhergang trifft. Denn den aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer treffen die höchsten Sorgfaltspflichten. Er trägt grundsätzlich die alleinige Verantwortung für sein Fahrmanöver. Der im Geradeausverkehr befindliche, links überholende Lkw-Fahrer musste nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen, wenn er an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifährt, die vor der Grundstücksausfahrt eine Lücke für den Ausfahrenden freigelassen hat. Denn eine solche Lücke wird in der Regel von dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer lediglich dazu benutzt, um sich in die Fahrzeugkolonne einzuordnen. Bei dem Queren des Fließverkehrs durch eine solche Lücke handelt es sich dagegen um ein außerordentliches, besonders gefährliches Manöver, mit dem der die Kolonne Überholende nicht rechnen muss.

Hinweis: Eine Mithaftung des die Kolonne Überholenden kommt nur dann in Betracht, wenn für ihn die Lücke deutlich erkennbar war.


Quelle: AG Eutin, Urt. v. 01.02.2017 - 27 C 645/15
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2017)

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