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Rechtmäßige Datenerhebung: Der Verdacht auf schwerwiegende Pflichtverletzung gestattet Observation von Arbeitnehmern

Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer durch einen Detektiv hat überwachen lassen.

Nachdem ein Arbeitnehmer längerfristig erkrankt war, erfuhr dessen Arbeitgeber von einer Kundin, dass die Söhne des Arbeitnehmers eine Konkurrenzfirma gegründet hätten und der Arbeitnehmer dort arbeiten würde. Darauf angesprochen äußerte sich der Arbeitnehmer dazu nicht. Der Arbeitgeber beauftragte folglich einen Detektiv, um dem Verdacht nachzugehen. Als sich dieser bestätigte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, wogegen der Arbeitnehmer klagte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwies die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht zurück. Das war nämlich der Meinung gewesen, sich mit den Erkenntnissen des Detektivs gar nicht mehr befassen zu müssen, da der Detektiveinsatz gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen hätte. Und genau das sah das BAG anders. Das BDSG regelt, in welchem Umfang Eingriffe zulässig sind. Bei der Observation eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv handelt es sich um eine Datenerhebung. Die Maßnahme ist nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig, da die Datenerhebung zur Aufklärung des konkreten Verdachts einer schweren Pflichtverletzung erfolgte und damit die Daten für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden. Voraussetzung ist jedoch stets, dass ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers sowie ein konkreter Verdacht vorliegen.

Hinweis: Die Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv zur Aufdeckung einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann demnach zulässig sein. Es kommt, wie so häufig im Arbeitsrecht, immer auf den Einzelfall an.


Quelle: BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 597/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2017)

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